AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der ABERIO Druck- und Computersysteme, Inh: Rudolf Reis
– nachstehend ABERIO genannt –

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn von §14 BGB, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Bei Geschäftsabschlüssen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte zwischen den Vertragsparteien, sofern diese Bedingungen nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als ABERIO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Angebote aller Art der Fa. ABERIO verstehen sich stets freibleibend und bis zur schriftlichen Bestätigung von ABERIO als unverbindlich. ABERIO ist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Rückgabe der gelieferten Ware zu fordern, wenn sich nach Lieferung Bedenken gegen die Bonität des Kunden, die sachlich begründet sind und die eine Aufrechterhaltung des Kaufvertrages unzumutbar erscheinen lassen, ergeben. Sofern bereits Zahlungen durch den Kunden geleistet wurden, werden diese dem Kunden erstattet, soweit keine Wertminderungen an der Ware entstanden sind und keine Gegenforderungen bestehen. An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen wie z.B. Angebote, Kalkulationen, Analysen, Aufstel­lungen usw., behält sich ABERIO Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, ABERIO erteilt dazu dem Kunden ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

§ 3 Selbstbelieferung

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. ABERIO wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Kunden unverzüglich erstatten.

§ 4 Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten alle unsere Preise ausschließlich Verpackung und Versand, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung, Selbstabholung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Sofern Kosten für Verpackung, Transport, Installation oder Montage entste­hen, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Vergünstigungen oder Nachlässe müssen in schriftlicher Form mit ABERIO abgestimmt werden.

§ 5 Lieferung und Gefahrübergang

Für den Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, ist er verpflichtet, entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in An­nahmeverzug gerät. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch ABERIO zu vertretender Umstände, wie Mobilmachung, Krieg, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder behördlicher Anordnungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit Übergabe der Ware an das Versandunternehmen/Spedition, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Mit der Lieferung und Bezahlung von Software wird lediglich ein einfaches Nutzungs­recht an den Programmen erworben. Die Urheberrechte bleiben bei ABERIO, bzw. beim Urheberrechtsinhaber. Die Nutzung der Programme ist auf einen bestimm­ten Computer beschränkt, Kopien der Programme, abgesehen von Datensiche­rungen, dürfen nicht angefertigt werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von ABERIO bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an ABERIO ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von ABERIO in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der Fa. ABERIO abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in diesem § 6 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an ABERIO weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist ABERIO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann ABERIO nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dessen Abnehmer verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde der Fa. ABERIO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen dessen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Fa. ABERIO unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. ABERIO zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird ABERIO auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; ABERIO steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ABERIO auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung der ABERIO, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 7 Mängelhaftung

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall ABERIO zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leis­tung zu verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leis­tung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn ABERIO die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch ABERIO zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres.

§ 8 Lieferverzögerung

Ansprüche des Kundenwegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. Die Haftung von ABERIO ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von ABERIO wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leis­tung auf  50 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 50 % des Wertes der Lieferung/Leis­tung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer ABERIO etwa gesetzten Frist zur Leis­tung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Haftung

ABERIO haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von ABERIO oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet ABERIO nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von ABERIO ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. Die vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leis­tung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Schadensersatz bei Zwischenhandel

ABERIO hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

§ 11 Aufrechnung gegen Ansprüche

Die Aufrechnung mit Forderungen der ABERIO durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten sind oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt wurden.

§ 12 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Lichtenfels. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand
in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. ABERIO bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten. Ist der Kunde kein Kaufmann, juristische Person der des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen gilt die gesetzliche Regelung.

§ 13 Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 14 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.